Staatsziel Nachhaltigkeit
Das Prinzip Nachhaltigkeit ist bereits sei 2013 als Bundesverfassungsgesetz in Österreich verankert.
Das Bundesverfassungsgesetz Nachhaltigkeit
Im BVG Nachhaltigkeit von 2013 werden umweltrelevante Bekenntnisse der Republik Österreich geregelt.
Nachhaltigkeit hat sich in den letzten Jahren als zentrales Leitprinzip der internationalen und nationalen Umweltpolitik entwickelt. Erstmals wurde es im "Brundtland-Bericht" der Vereinten Nationen 1987 propagiert, und 1992 bei der 2. Umweltschutzkonferenz in Rio de Janeiro als normatives Leitprinzip der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt.
Das Bekenntnis zum Prinzip der Nachhaltigkeit (BVG Nachhaltigkeit § 1)
"Das Prinzip der Nachhaltigkeit bezieht sich auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten." (Schnedl, 2020, S. 104) Der Begriff der Nachhaltigkeit ist gemäß des Drei-Säulen-Modells mit den Elementen Ökologie, Soziales und Ökonomie zu verstehen.
Für den Umweltschutz ist die ökologische Nachhaltigkeit von besonderer Bedeutung. "Deren Ziel ist die Schonung und langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen durch vorausschauende Planung, Pflege und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen." (S. 68)
Bekenntnis zum Tierschutz (§ 2)
Es soll dem Schutz der Tiere als fühlende Wesen Rechnung getragen werden. Das BVG Nachhaltigkeit zielt auf den Artenschutz ab, Tierschutz in Bezug auf Tierhaltung, Transport etc. wird nicht umwltrechtlich geregelt.
Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz (§ 3)
"Umfassender Umweltschutz wird ... definiert als "die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen." Umfassender Umweltschutz besteht insb "in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm." (S. 104)
Bekenntnis zur Wasserversorgung (§ 4)
Entgegen der Bestrebungen des Marktes, Wasser zu privatisieren, soll mit dem § 4 der Staat dazu verpflichtet werden, die Leistungen zur Wasserversorgung selbst zu erbringen. Einem Ausverkauf des Wassers soll damit entgegengestrebt werden. "Ausdrücklich soll das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber in öffentlicher Hand erhalten bleiben." (S. 105)
Zusammenfassung
Das BVG Nachhaltigkeit schreibt den Umweltschutz in Österreich als Staatsziel fest und betont damit deren Bedeutung für alle Bereiche staatlichen Handelns.
Es lassen sich aus der Staatszielbestimmung zwar keine konkreten Gestaltungsaufträge ableiten, die "Bindungswirkung des Gesetzgebers besteht jedoch darin, den Umweltschutz sowie die anderen umweltrelevanten Bekenntnisse im Rahmen gesetzgeberischer Maßnahmen zu beachten bzw zu optimieren." (S. 105)
Auch wenn bereits einige wichtige Schritte gesetzt wurde, so ist die Politik aufgerufen, dem Staatsziel Nachhaltigkeit eine noch größere Bedeutung beizumessen. Die aktuellen Bestrebungen in Österreich sind noch deutlich zu zaghaft, um die angestrebte Klimaneutralität der EU bis 2050 (besser davor) zu erreichen.
Literatur:
Schnedl, G. (2020). Umweltrecht. Wien: Facultas.
Nachhaltigkeit hat sich in den letzten Jahren als zentrales Leitprinzip der internationalen und nationalen Umweltpolitik entwickelt. Erstmals wurde es im "Brundtland-Bericht" der Vereinten Nationen 1987 propagiert, und 1992 bei der 2. Umweltschutzkonferenz in Rio de Janeiro als normatives Leitprinzip der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt.
Das Bekenntnis zum Prinzip der Nachhaltigkeit (BVG Nachhaltigkeit § 1)
"Das Prinzip der Nachhaltigkeit bezieht sich auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten." (Schnedl, 2020, S. 104) Der Begriff der Nachhaltigkeit ist gemäß des Drei-Säulen-Modells mit den Elementen Ökologie, Soziales und Ökonomie zu verstehen.
Für den Umweltschutz ist die ökologische Nachhaltigkeit von besonderer Bedeutung. "Deren Ziel ist die Schonung und langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen durch vorausschauende Planung, Pflege und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen." (S. 68)
Bekenntnis zum Tierschutz (§ 2)
Es soll dem Schutz der Tiere als fühlende Wesen Rechnung getragen werden. Das BVG Nachhaltigkeit zielt auf den Artenschutz ab, Tierschutz in Bezug auf Tierhaltung, Transport etc. wird nicht umwltrechtlich geregelt.
Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz (§ 3)
"Umfassender Umweltschutz wird ... definiert als "die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen." Umfassender Umweltschutz besteht insb "in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm." (S. 104)
Bekenntnis zur Wasserversorgung (§ 4)
Entgegen der Bestrebungen des Marktes, Wasser zu privatisieren, soll mit dem § 4 der Staat dazu verpflichtet werden, die Leistungen zur Wasserversorgung selbst zu erbringen. Einem Ausverkauf des Wassers soll damit entgegengestrebt werden. "Ausdrücklich soll das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber in öffentlicher Hand erhalten bleiben." (S. 105)
Zusammenfassung
Das BVG Nachhaltigkeit schreibt den Umweltschutz in Österreich als Staatsziel fest und betont damit deren Bedeutung für alle Bereiche staatlichen Handelns.
Es lassen sich aus der Staatszielbestimmung zwar keine konkreten Gestaltungsaufträge ableiten, die "Bindungswirkung des Gesetzgebers besteht jedoch darin, den Umweltschutz sowie die anderen umweltrelevanten Bekenntnisse im Rahmen gesetzgeberischer Maßnahmen zu beachten bzw zu optimieren." (S. 105)
Auch wenn bereits einige wichtige Schritte gesetzt wurde, so ist die Politik aufgerufen, dem Staatsziel Nachhaltigkeit eine noch größere Bedeutung beizumessen. Die aktuellen Bestrebungen in Österreich sind noch deutlich zu zaghaft, um die angestrebte Klimaneutralität der EU bis 2050 (besser davor) zu erreichen.
Literatur:
Schnedl, G. (2020). Umweltrecht. Wien: Facultas.